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   BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76   

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https://dejure.org/1979,783
BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76 (https://dejure.org/1979,783)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1979 - VI R 37/76 (https://dejure.org/1979,783)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1979 - VI R 37/76 (https://dejure.org/1979,783)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Flugreisekosten - Einäscherung - Außergewöhnliche Belastung - Überführung der Urne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1971) § 33

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten einer Flugreise in die USA zur Einäscherung eines verstorbenen Angehörigen und zur Urnenüberführung in die Bundesrepublik Deutschland keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 64
  • DB 1979, 1826
  • BStBl II 1979, 558
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.12.1960 - VI 183/60
    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76
    Die Kosten für die Teilnahme an der Beerdigung eines in Übersee verstorbenen Bruders seien bereits dem Grunde nach nicht zwangsläufig, da ein Absehen von der Teilnahme in diesen Fällen angesichts der weiten Entfernung als verständlich und entschuldbar angesehen werde, so daß eine unvermeidbare Zwangslage nicht bestehe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Dezember 1960 VI 183/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 33, Rechtsspruch 126).

    Im übrigen habe sich die Verkehrsauffassung hinsichtlich der räumlichen Entfernung seit dem Ergehen des BFH-Urteils VI 183/60 mit der Verbesserung des Luftverkehrs geändert.

    Im übrigen sei der Streitfall nicht mit der Entscheidung VI 183/60 vergleichbar, da dort Aufwendungen anläßlich der Teilnahme an einer Beerdigung streitig gewesen seien.

    Der BFH hat eine derartige sittliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Beerdigung des einzigen in Übersee verstorbenen Bruders verneint mit der Begründung, daß ein Fernbleiben von dem Begräbnis in einem solchen Fall allgemein als verständlich und entschuldbar angesehen werde und auf Grund der Entfernung eine sittliche Verpflichtung i. S. einer unvermeidlichen Zwangslage nicht angenommen werden könne (Urteil VI 183/60).

  • BFH, 03.12.1964 - IV 47/62 U

    Behandlung der ausscheidenden Gesellschaftern zugesagten betrieblichen

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76
    Für die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung hat der BFH entschieden, daß Behandlungskosten, die nur deshalb in außergewöhnlichem Umfang entstehen, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Steuerpflichtigen dies erlauben, nur in Höhe eines zu schätzenden angemessenen Betrages zu einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG führen dürfen (Urteil vom 3. Dezember 1964 IV 47/62 U, BFHE 81, 251, BStBl III 1965, 91).
  • BFH, 23.11.1967 - IV R 143/67

    Grabpflegekosten - Testamentarische Anordnung - Erbe - Dauernde Last

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß Ausgaben für die Beerdigung eines Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch Ersatzleistungen gedeckt sind (Urteil vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259).
  • BFH, 16.10.1952 - IV 376/51 S

    Ausschließliche Regelung für die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76
    Denn die Ausgestaltung eines Begräbnisses gehört zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S, BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298).
  • BFH, 09.04.1965 - VI 23/65 S

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung von Möbel und

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76
    § 33 EStG soll, wie die wesensverwandte Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung (AO) bzw. der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung (AO 1977), dazu dienen, unbillige Härten bei der Besteuerung zu verhindern (BFH-Urteil vom 9. April 1965 VI 23/65 S, BFHE 82, 535, BStBl III 1965, 441).
  • BFH, 19.10.1990 - III R 93/87

    Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung sind insoweit auf die als

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 17. September 1987 III R 242/83, BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558, und vom 8. September 1961 VI 177/60 U, BFHE 74, 76, BStBl III 1962, 31).

    Voraussetzung ist allerdings, daß die Aufwendungen nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259, und in BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).

    Nach ständiger Rechtsprechung erwachsen einem nahen Angehörigen nur solche Bestattungskosten zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen (vgl. BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).

  • BFH, 17.06.1994 - III R 42/93

    Reisekosten zu einer Beerdigung keine außergewöhnlichen Belastungen

    Es führte aus, die unmittelbar mit der Beerdigung eines nahen Angehörigen zusammenhängenden Kosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558; vom 17. September 1987 III R 242/83, BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130, und vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Die Anreise der Kläger war zur Durchführung der Beerdigungen als solcher nicht erforderlich (vgl. BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).

  • BFH, 22.02.1996 - III R 7/94

    Leistungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitallebensversicherung), die

    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.
  • BFH, 17.09.1987 - III R 242/83

    Bewirtung von Trauergästen nicht zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG

    Denn die Gestaltung eines Begräbnisses gehört zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S, BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298; vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).
  • FG Düsseldorf, 13.05.1998 - 9 K 3046/96

    Einkommensteuer 1994; Außergewöhnliche Belastung; Überführungskosten; sittliche

    Ebenso ergibt sich nichts anderes aus der Entscheidung des BFH vom 11.5.1979 (VI R 37/76 BStBl II 1979 S. 558).
  • FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09

    Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar

    In einem Urteil vom 11.05.1979 (VI R 37/76 BStBl. 1979 11, 558) habe der BFH entschieden, dass Aufwendungen für eine Flugreise in die USA zur Vorbereitung der Einäscherung eines dort verstorbenen nahen Angehörigen und die Überführung der Urne in die Bundesrepublik nicht in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden könnten.
  • BFH, 29.05.1996 - III R 86/95

    Außergewöhnliche Belastungen infolge Todes des Ehemannes

    Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen infolge eines Todesfalles erwachsen -- z. B. auch die Kosten der Beerdigung eines Angehörigen (Urteile des Senats vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754) --, sind deshalb -- selbst wenn sie an sich die Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllen -- von der Rechtsprechung des BFH nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden, wenn sie von dem Steuerpflichtigen nicht aus dem ihm als Erben zugefallenen Nachlaß bestritten werden können und nicht durch sonstige ihm im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259, und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558 sowie Urteile des Senats in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BStBl 1996 11, 413).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.1984 - 3 K 283/83
    Das sei bei der Beerdigung einer nahen Angehörigen in Übersee zu verneinen (Hinweise BFH-Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11 Januar 1977 IX L 102/75 EFG 1977, 541, BFH-Urteil, vom 3 Dezember 1960 VI 183/60 Der Betrieb 1961, 327 und vom 11 Mai 1979 VI R 37/76, BStBl II 1979, 558 [BFH 11.05.1979 - VI R 37/76] ).

    Im Urteil vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 BStBl II 1979, 558 ging es um die Kosten eines Ehepaares für eine Reise nach New York anläßlich des Todes des Bruders.

  • FG Niedersachsen, 26.05.2000 - 9 K 44/97

    Aufwendungen für Beerdigung der Ehefrau als außergewöhnliche Belastung

    Dabei ist hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Bestattungskosten im engeren Sinne dem Steuerpflichtigen nach der ständigen Rechtsprechung ein größerer Spielraum zu gewähren als in sonstigen Fällen, denn die Gestaltung eines Begräbnisses gehört zu den höchsten persönlichen Angelegenheiten desjenigen, der für die Kosten der Beerdigung aufzukommen hat (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S, BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298; vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).
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